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1.
Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“)
gelten nur für den Verkehr mit Kaufleuten, Unternehmen, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Sie gelten für sämtliche Dienstleistungen, die IM erbringt.
Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers
(im folgenden „AG“) wird hiermit widersprochen. Sie erhalten
nur dann Gültigkeit, wenn sie von IM ausdrücklich schriftlich
anerkannt werden.
1.2
Durch
den Abschluss des ersten Vertrages werden diese AGB auch Bestandteil aller
zukünftigen Geschäfte.
2. Auftragserteilung
2.1
Die Angebote von IM sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind.
2.2
Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von
IM oder wenn der AG eine Leistung von IM in Anspruch genommen hat zustande.
Für den Umfang der von IM zu erbringenden Leistung ist der mit dem
AG geschlossene Einzelvertrag maßgebend. Mündliche Nebenabreden
oder nachträgliche Vertragsänderungen sowie Vereinbarungen und
Zusagen jeder Art einschließlich der Erklärungen der Mitarbeiter
von IM sind nur verbindlich, wenn sie von IM ausdrücklich schriftlich
bestätigt werden.
2.3
Wird ausnahmsweise nach mündlicher Bestellung durch den AG ohne vorherige
Auftragsbestätigung von IM mit den Leistungen begonnen, so sind die
Vertragsbedingungen unverzüglich schriftlich festzuhalten.
3. Termine, Fristen, Verzögerungen
3.1
Die Vereinbarung von Terminen oder Fristen bedarf der Schriftform. Sie
gelten nur dann als verbindlich, wenn dies ausdrücklich mit dem AG
vereinbart wird.
3.2
Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Erfüllung etwaiger vom Kunden übernommener
Verpflichtungen.
3.3
IM kommt mit ihren Leistungspflichten erst durch schriftliche Mahnung
des Kunden in Verzug. Bei unvorhergesehenen Hindernissen, wie Fällen
höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr
oder sonstiger von IM nicht zu vertretender Umstände tritt kein Verzug
ein. IM kann in diesem Fall eine angemessene Verschiebung der Termine
verlangen. Liegt die Ursache für die Verzögerung der Leistungserbringung
im Verantwortungsbereich des Kunden und erhöht sich dadurch der Aufwand
für IM, kann IM auch die Vergütung dieses Mehrauf-wandes verlangen.
4. Erbringung der Dienstleistungen
4.1
IM unterstützt den AG bei der Durchführung des vertraglich bestimmten
Projektes durch Erbringung der im Einzelvertrag vereinbarten Dienstleistungen.
Ein Erfolg wird von IM nicht geschuldet. Die Verantwortung für die
Durchführung des Projektes (Projektmanagement) hat ausschließlich
der AG. IM wird ihre Dienste nach dem jeweiligen Stand der Technik erbringen.
4.2
Zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen wird IM,
wenn nötig, geeignete Mitarbeiter einsetzen. Diese Mitarbeiter sind
in der Bestimmung ihres Leistungsortes und ihrer Leistungszeit frei, soweit
dem nicht zwingende arbeitstechnische Erfordernisse des AG entgegenstehen
und vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. IM entscheidet nach eigenem
Ermessen, welche Mitarbeiter sie einsetzt oder austauscht.
4.3
Die Vertragspartner werden im Vertrag jeweils einen Ansprechpartner benennen,
der ermächtigt ist, im Rahmen der Vertragsdurchführung notwendige
technische Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Rechtsgeschäftliche
Erklärungen des Ansprechpartners sind nur dann verbindlich, wenn
diese schriftlich erfolgen, der Ansprechpartner zur Abgabe der Erklärungen
berechtigt ist und dies dem jeweils anderen Vertragspartner durch Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht nachweist.
4.4
IM kann auch hinreichend qualifizierte Dritte mit der Durch-führung
der vereinbarten Dienstleistung beauftragen. Hierzu ist die vorherige
schriftliche Zustimmung des AGs erforderlich, die dieser aber nur aus
wichtigem Grund verweigern darf.
5. Zusatzleistungen
Alle Leistungen, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden, aber nicht
in dem Einzelvertrag und seinen Anlagen enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen.
Sie müssen vom AG gesondert bezahlt werden. Sofern die Vertragspartner
hierüber keine gesonderte Vereinbarung treffen, sind die Zusatzleistungen
einschließlich etwaiger Nebenkosten nach dem jeweils gültigen
Honorarverzeichnis von IM zu vergüten.
6. Mitwirkung des Auftraggebers
6.1
Der AG stellt sicher, dass alle für die Erbringung der von IM geschuldeten
Dienste erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und für
IM kostenlos erbracht werden.
6.2
Zu
den Mitwirkungspflichten des AG zählt es insbesondere, alle Voraussetzungen
im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die zur Erbringung
der Dienstleistungen erforderlich sind, insbesondere
• IM von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben,
die zur Erbringung ihrer Leistung von Bedeutung sein können;
• im Bedarfsfalle Arbeitsräume für die von IM eingesetzten
Mitarbeiter einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel in
ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen;
• IM jederzeit Zugang zu den für die Ausübung der Tätigkeit
notwendigen Informationen zu verschaffen und rechtzeitig mit allen erforderlichen
Unterlagen zu versorgen;
• Rechnerzeiten (inklusive Operating, Systemnutzung), Testdaten
und Datenerfassungskapazitäten im Bedarfsfall rechtzeitig und in
ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen;
6.3
Soweit der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder
nicht ausreichend nachkommt, ist IM von der Verpflichtung zur Erbringung
der vereinbarten Dienstleistungen befreit. IM kann den Vertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen und gem. § 649 BGB die vereinbarte Vergütung
sowie Erstattung der getätigten Aufwendungen verlangen. Ferner hat
der AG IM den durch die Nichterbringung der Mitwirkungspflichten entstandenen
Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Im übrigen
werden etwaige Wartezeiten der Mitarbeiter von IM nach den vertraglich
vereinbarten Stundensätzen vergütet.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1
a) Die von IM zu erbringenden Dienstleistungen sind vom AG nach Zeitaufwand
zu vergüten.
b) Neben der Vergütung hat der AG Auslagen, insbesondere Spesen,
Reise- und Aufenthaltskosten der IM-Mitarbeiter, die für den Projektfortschritt
erforderlich sind oder durch den AG veranlasst wurden, zu erstatten. Sämtliche
im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung etwa anfallenden Steuern,
Abgaben, Zölle, Kosten des Zahlungsverkehrs und Leitungs-kosten hat
der AG zu tragen. Reisezeiten der IM-Mitarbeiter werden IM zum vereinbarten
Stundensatz vergütet.
c) Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen richten sich die Vergütung
und der Ersatz von Auslagen nach dem jeweils gültigen Honorarverzeichnis
von IM.
d) Der AG hat zuzüglich zu der Vergütung und den Auslagen an
IM die jeweils gültige Umsatzsteuer zu bezahlen.
e) Vergütung und Auslagen werden von IM monatlich abgerechnet. Die
Rechnungen sind ohne Abzug unmittelbar nach Erhalt fällig und vom
AG an IM zu bezahlen.
7.2
Der AG gerät durch Mahnung von IM, ohne Mahnung 10 Tage nach Erhalt
der Rechnung mit der Zahlung in Verzug. Sofern der AG bei Zahlungsverzug
nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten angemessenen Zahlungsfrist
leistet, werden sämtliche aus anderen Lieferungen oder Leistungen
an den Kunden herrührenden Forderungen von IM abweichend von etwaigen
dabei vereinbarten Zahlungsterminen insgesamt sofort fällig. Darüber
hinaus ist IM berechtigt, auf die fälligen Beträge Verzugszinsen
in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes zu verlangen. Weitergehende gesetzliche
Ansprüche bleiben vorbehalten.
7.3
Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von IM anerkannt worden
sind. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB oder
§ 369 HGB kann nur im Falle einer mangelhaften Leistung und nur in
Höhe der Differenz zwischen dem Wert der von IM zu erbringenden und
dem objektiven Wert der von IM erbrachten Leistung geltend gemacht werden.
7.4
Wird für
IM nach Abschluss eines Vertrages eine Vermögensver-schlechterung des
AGs erkennbar, aufgrund derer die IM zustehenden Forderungen gefährdet
sind, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf etwa vereinbarte
Zahlungstermine sofort fällig. Zur Erfüllung noch ausstehender Lieferungen
oder Leistungen ist IM dann nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
verpflichtet. Erfüllt der AG diese Verpflichtung nicht, so kann IM für
die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung eine angemessene Nachfrist setzen
und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist die Annahme der Leistungen des
AGs ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten.
8. Schutzrechte, Nutzungsrechte
Soweit IM bei der Erbringung der Dienstleistungen Urheber- oder gewerbliche
Schutzrechte erwirbt, erhält der AG daran ein nicht ausschließliches,
zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht.
Mit Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung ist dieses Nutzungsrecht
abgegolten.
9. Geheimhaltung, Datenschutz
9.1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen zugehenden und/oder Ihnen
sonst bekannt gewordenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner
vertraulich zu behandeln. Sie werden alle ihnen im Rahmen des Vertrages zugänglich
gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim halten. Diese Verpflichtung
gilt auch nach Beendigung des Vertrages zeitlich unbeschränkt fort. Sie
gilt nicht, soweit die Vertragsparteien gesetzlich zur Auskunft verpflichtet
sind oder eigene Ansprüche gegen die jeweils andere Vertragspartei wahrnehmen.
9.2
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, Mitarbeiter und sonstige mit der
Durchführung des Vertrages betraute Personen, die Zugang zu Vertragsunterlagen
haben, schriftlich über die Geheimhaltungspflicht zu belehren und
auf deren Einhaltung zu verpflichten.
9.3
Die Vertragsparteien werden die jeweils geltenden Datenschutz-vorschriften
beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten.
9.4
IM darf Daten des AG maschinell verarbeiten. Sie ist berechtigt, den Namen
des AG in eine Referenzliste aufzunehmen. Andere Werbehinweise sind vorab
mit dem AG abzusprechen.
9.5
Soweit bei der Erbringung von Leistungen personenbezogene Daten anfallen,
hat der AG die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten sicherzu-stellen. Soweit der AG projektbezogene Daten
zur Verfügung stellt, sichert er zu, dass die Daten rechtmäßig
erhoben wurden und für die vorgesehenen Zwecke verarbeitet, genutzt und
an IM übermittelt werden dürfen. IM wird die personenbezogenen Daten
nur in dem Umfang erheben, verarbeiten und nutzen, wie dies zur Durchführung
des jeweiligen Einzelvertrages notwendig ist. IM ist nicht verpflichtet, die
Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung zu
überprüfen. Der AG stellt IM von Ansprüchen Dritter frei, die
darauf beruhen, dass die auftragsgemäße Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten rechtswidrig war. Der vorstehende Freistellungsanspruch
erfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung.
9.6
Der
AG wird die Vertragsunterlagen – insbesondere ihm eventuell überlassene
Quellprogramme und Dokumentation – sorgfältig verwahren, um
Missbrauch auszuschließen.
10. Schlussbestimmungen
10.1
Für diese Geschäftsbedingungen und sämtliche Rechtsbe-ziehungen
zwischen IM und dem AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
dem Dienstleistungsvertrag ist der Sitz von IM. IM ist jedoch auch berechtigt,
den Kunden am Gerichtsstand seines Sitzes zu verklagen.
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