Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) gelten nur für den Verkehr mit Kaufleuten, Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten für sämtliche Dienstleistungen, die IM erbringt. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers (im folgenden „AG“) wird hiermit widersprochen. Sie erhalten nur dann Gültigkeit, wenn sie von IM ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

1.2
Durch den Abschluss des ersten Vertrages werden diese AGB auch Bestandteil aller zukünftigen Geschäfte.


2. Auftragserteilung

2.1
Die Angebote von IM sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2
Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von IM oder wenn der AG eine Leistung von IM in Anspruch genommen hat zustande. Für den Umfang der von IM zu erbringenden Leistung ist der mit dem AG geschlossene Einzelvertrag maßgebend. Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Vertragsänderungen sowie Vereinbarungen und Zusagen jeder Art einschließlich der Erklärungen der Mitarbeiter von IM sind nur verbindlich, wenn sie von IM ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2.3
Wird ausnahmsweise nach mündlicher Bestellung durch den AG ohne vorherige Auftragsbestätigung von IM mit den Leistungen begonnen, so sind die Vertragsbedingungen unverzüglich schriftlich festzuhalten.


3. Termine, Fristen, Verzögerungen

3.1
Die Vereinbarung von Terminen oder Fristen bedarf der Schriftform. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn dies ausdrücklich mit dem AG vereinbart wird.

3.2
Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung etwaiger vom Kunden übernommener Verpflichtungen.

3.3
IM kommt mit ihren Leistungspflichten erst durch schriftliche Mahnung des Kunden in Verzug. Bei unvorhergesehenen Hindernissen, wie Fällen höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr oder sonstiger von IM nicht zu vertretender Umstände tritt kein Verzug ein. IM kann in diesem Fall eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Liegt die Ursache für die Verzögerung der Leistungserbringung im Verantwortungsbereich des Kunden und erhöht sich dadurch der Aufwand für IM, kann IM auch die Vergütung dieses Mehrauf-wandes verlangen.


4. Erbringung der Dienstleistungen

4.1
IM unterstützt den AG bei der Durchführung des vertraglich bestimmten Projektes durch Erbringung der im Einzelvertrag vereinbarten Dienstleistungen. Ein Erfolg wird von IM nicht geschuldet. Die Verantwortung für die Durchführung des Projektes (Projektmanagement) hat ausschließlich der AG. IM wird ihre Dienste nach dem jeweiligen Stand der Technik erbringen.

4.2
Zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen wird IM, wenn nötig, geeignete Mitarbeiter einsetzen. Diese Mitarbeiter sind in der Bestimmung ihres Leistungsortes und ihrer Leistungszeit frei, soweit dem nicht zwingende arbeitstechnische Erfordernisse des AG entgegenstehen und vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. IM entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie einsetzt oder austauscht.

4.3
Die Vertragspartner werden im Vertrag jeweils einen Ansprechpartner benennen, der ermächtigt ist, im Rahmen der Vertragsdurchführung notwendige technische Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Ansprechpartners sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich erfolgen, der Ansprechpartner zur Abgabe der Erklärungen berechtigt ist und dies dem jeweils anderen Vertragspartner durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist.

4.4
IM kann auch hinreichend qualifizierte Dritte mit der Durch-führung der vereinbarten Dienstleistung beauftragen. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung des AGs erforderlich, die dieser aber nur aus wichtigem Grund verweigern darf.


5. Zusatzleistungen

Alle Leistungen, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden, aber nicht in dem Einzelvertrag und seinen Anlagen enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen. Sie müssen vom AG gesondert bezahlt werden. Sofern die Vertragspartner hierüber keine gesonderte Vereinbarung treffen, sind die Zusatzleistungen einschließlich etwaiger Nebenkosten nach dem jeweils gültigen Honorarverzeichnis von IM zu vergüten.


6. Mitwirkung des Auftraggebers

6.1
Der AG stellt sicher, dass alle für die Erbringung der von IM geschuldeten Dienste erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und für IM kostenlos erbracht werden.

6.2
Zu den Mitwirkungspflichten des AG zählt es insbesondere, alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, insbesondere
• IM von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die    zur Erbringung ihrer Leistung von Bedeutung sein können;
• im Bedarfsfalle Arbeitsräume für die von IM eingesetzten    Mitarbeiter einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel in    ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen;
• IM jederzeit Zugang zu den für die Ausübung der Tätigkeit    notwendigen Informationen zu verschaffen und rechtzeitig mit    allen erforderlichen Unterlagen zu versorgen;
• Rechnerzeiten (inklusive Operating, Systemnutzung),    Testdaten und Datenerfassungskapazitäten im Bedarfsfall    rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu    stellen;

6.3
Soweit der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachkommt, ist IM von der Verpflichtung zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen befreit. IM kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und gem. § 649 BGB die vereinbarte Vergütung sowie Erstattung der getätigten Aufwendungen verlangen. Ferner hat der AG IM den durch die Nichterbringung der Mitwirkungspflichten entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Im übrigen werden etwaige Wartezeiten der Mitarbeiter von IM nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen vergütet.


7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

7.1
a) Die von IM zu erbringenden Dienstleistungen sind vom AG nach Zeitaufwand zu vergüten.

b) Neben der Vergütung hat der AG Auslagen, insbesondere Spesen, Reise- und Aufenthaltskosten der IM-Mitarbeiter, die für den Projektfortschritt erforderlich sind oder durch den AG veranlasst wurden, zu erstatten. Sämtliche im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung etwa anfallenden Steuern, Abgaben, Zölle, Kosten des Zahlungsverkehrs und Leitungs-kosten hat der AG zu tragen. Reisezeiten der IM-Mitarbeiter werden IM zum vereinbarten Stundensatz vergütet.

c) Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen richten sich die Vergütung und der Ersatz von Auslagen nach dem jeweils gültigen Honorarverzeichnis von IM.

d) Der AG hat zuzüglich zu der Vergütung und den Auslagen an IM die jeweils gültige Umsatzsteuer zu bezahlen.

e) Vergütung und Auslagen werden von IM monatlich abgerechnet. Die Rechnungen sind ohne Abzug unmittelbar nach Erhalt fällig und vom AG an IM zu bezahlen.

7.2
Der AG gerät durch Mahnung von IM, ohne Mahnung 10 Tage nach Erhalt der Rechnung mit der Zahlung in Verzug. Sofern der AG bei Zahlungsverzug nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten angemessenen Zahlungsfrist leistet, werden sämtliche aus anderen Lieferungen oder Leistungen an den Kunden herrührenden Forderungen von IM abweichend von etwaigen dabei vereinbarten Zahlungsterminen insgesamt sofort fällig. Darüber hinaus ist IM berechtigt, auf die fälligen Beträge Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

7.3
Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von IM anerkannt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB oder § 369 HGB kann nur im Falle einer mangelhaften Leistung und nur in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der von IM zu erbringenden und dem objektiven Wert der von IM erbrachten Leistung geltend gemacht werden.

7.4
Wird für IM nach Abschluss eines Vertrages eine Vermögensver-schlechterung des AGs erkennbar, aufgrund derer die IM zustehenden Forderungen gefährdet sind, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf etwa vereinbarte Zahlungstermine sofort fällig. Zur Erfüllung noch ausstehender Lieferungen oder Leistungen ist IM dann nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet. Erfüllt der AG diese Verpflichtung nicht, so kann IM für die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist die Annahme der Leistungen des AGs ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.


8. Schutzrechte, Nutzungsrechte

Soweit IM bei der Erbringung der Dienstleistungen Urheber- oder gewerbliche Schutzrechte erwirbt, erhält der AG daran ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Mit Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung ist dieses Nutzungsrecht abgegolten.


9. Geheimhaltung, Datenschutz

9.1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen zugehenden und/oder Ihnen sonst bekannt gewordenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner vertraulich zu behandeln. Sie werden alle ihnen im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim halten. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages zeitlich unbeschränkt fort. Sie gilt nicht, soweit die Vertragsparteien gesetzlich zur Auskunft verpflichtet sind oder eigene Ansprüche gegen die jeweils andere Vertragspartei wahrnehmen.

9.2
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, Mitarbeiter und sonstige mit der Durchführung des Vertrages betraute Personen, die Zugang zu Vertragsunterlagen haben, schriftlich über die Geheimhaltungspflicht zu belehren und auf deren Einhaltung zu verpflichten.

9.3
Die Vertragsparteien werden die jeweils geltenden Datenschutz-vorschriften beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten.

9.4
IM darf Daten des AG maschinell verarbeiten. Sie ist berechtigt, den Namen des AG in eine Referenzliste aufzunehmen. Andere Werbehinweise sind vorab mit dem AG abzusprechen.

9.5
Soweit bei der Erbringung von Leistungen personenbezogene Daten anfallen, hat der AG die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sicherzu-stellen. Soweit der AG projektbezogene Daten zur Verfügung stellt, sichert er zu, dass die Daten rechtmäßig erhoben wurden und für die vorgesehenen Zwecke verarbeitet, genutzt und an IM übermittelt werden dürfen. IM wird die personenbezogenen Daten nur in dem Umfang erheben, verarbeiten und nutzen, wie dies zur Durchführung des jeweiligen Einzelvertrages notwendig ist. IM ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung zu überprüfen. Der AG stellt IM von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass die auftragsgemäße Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten rechtswidrig war. Der vorstehende Freistellungsanspruch erfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung.

9.6
Der AG wird die Vertragsunterlagen – insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentation – sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen.


10. Schlussbestimmungen

10.1
Für diese Geschäftsbedingungen und sämtliche Rechtsbe-ziehungen zwischen IM und dem AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.2
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag ist der Sitz von IM. IM ist jedoch auch berechtigt, den Kunden am Gerichtsstand seines Sitzes zu verklagen.